Ausfluss dieser öffentlichen Interessen bzw. der insoweit in der Schweiz verfolgten restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008, C- 1028/2006, E. 3) ist, dass Ausländerinnen und Ausländer aus sog. Drittstaaten grundsätzlich nur im Rahmen des Familiennachzugs Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben. Der Regierungsrat hat daher zutreffend erwogen, dass - nach dem Wegfall des Nachzugsanspruchs sowie dem Fehlen sonstiger Anwesenheitsansprüche (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011, RRB Nr. 0856, Ziff. 2) - grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin besteht.