5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Regierungsrat die im Rahmen einer Ermessensprüfung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen korrekt umschrieben hat. Diese umfassen mit Blick auf Art. 3 und 4 AuG das gesamtwirtschaftliche Interesse sowie die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz, völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe und die Vereinigung der Familie (BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 12 zu Art. 96 AuG; SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art.