4.2 In einem weiteren Schritt hat das Kantonsgericht im Rahmen seiner Kognition gemäss § 45 VPO, welche sich grundsätzlich auf Rechtsverletzungen sowie auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat (vgl. E. 2). Dabei stellen qualifizierte Ermessensfehler, das heisst das Überschreiten oder Unterschreiten sowie der Missbrauch des Ermessens, Rechtsverletzungen dar. Die Überprüfung der Angemessenheit bleibt dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).