Im Übrigen hat sich die Frage der Sachverhaltsermittlung in casu nicht mehr gestellt; einzig die Ausübung des Ermessens musste durch den Regierungsrat nachgeholt werden. Das Kantonsgericht hat die Sache schliesslich nur im Sinne der Erwägungen des Urteils vom 23. März 2011 an den Regierungsrat - und nicht an das AfM - zurückgewiesen, ohne dass eine nochmalige Sachverhaltsabklärung vorzunehmen war. Der Sachverhalt im vorliegenden Fall war nämlich klar, wurde von den Vorinstanzen umfassend abgeklärt und hat sich bis zum heutigen Tag nicht geändert. Zu diesem Sachverhalt konnte die Beschwerdeführerin im vorangegangenen kantonsgerichtlichen Verfahren ausführlich Stellung nehmen.