Die Ansicht des Regierungsrates, dass sich der Sachverhalt innert der kurzen Zeit zwischen März und Juni 2011 nicht grundlegend verändert habe, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch mit der Beschwerde vom 27. Juni 2011 und der Beschwerdebegründung vom 29. August 2011 keine neuen Sachverhaltselemente vorbringen. Die Entscheidung des Regierungsrats, in diesem konkreten Fall auf eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten, stellt für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsnachteil dar und wäre in casu eine leere und überspitzt formalistische Handlung gewesen, da sich der Sachverhalt nicht geändert hat.