BGE 127 III 578 E. 2c; BGE 126 V 131 E. 2b, je mit Hinweisen). 3.2 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 0856 vom 14. Juni 2011 innert einer sehr kurzen Frist nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 erneut entschieden. Hierbei hat der Regierungsrat allerdings sämtliche Umstände in Erwägung gezogen, welche die Beschwerdeführerin im vorangegangenen kantonsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat. Die Ansicht des Regierungsrates, dass sich der Sachverhalt innert der kurzen Zeit zwischen März und Juni 2011 nicht grundlegend verändert habe, ist nicht zu beanstanden.