D. Mit Schreiben vom 20. September 2011 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein und verwies im Wesentlichen auf die Begründung in RRB Nr. 1053 und RRB Nr. 0856 und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist, unter o/e-Kostenfolge. E. Auf die Begründungen des Regierungsrates sowie von A.____ wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: