Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Am 29. August 2011 reichte A.____ die Beschwerdebegründung ein und machte die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsverletzungen geltend sowie, dass der Regierungsrat nur pro forma eine Ermessensprüfung durchgeführt, die positiven Aspekte der Ermessensprüfung aber viel zu wenig gewichtet und einige positive Aspekte sogar weg gelassen habe.