B. Mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juni 2011 (RRB Nr. 0856) entschied der Regierungsrat erneut über die Sache und kam nach Ausübung seines Ermessens wiederum zum Schluss, dass A.____ keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Schweiz bis spätestens zum 15. Juli 2011 zu verlassen hat. Gegen den zweiten RRB Nr. 0856 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, am 27. Juni 2011 beim Kantonsgericht Beschwerde. Es wurde - unter o/e-Kostenfolge - die Aufhebung des RRB Nr. 0856, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt.