Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragte der Regierungsrat unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 23. März 2011 des Kantonsgerichts wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Regierungsratbeschluss vom 10. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.