{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7098b6cc-bb7b-414a-a832-b27f6538a4f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "cb3b28cf1a890f03aa4a83c47e906878"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cee04f2e-c728-4a8a-8fe5-102a525e4e92", "Checksum": "e73b27859d8f061d700581aef71cf06e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 224", "810 2011 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 224 (810 2011 224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0856 vom 14. 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Zu berücksichtigen sind auch die Teilhabe der ausländischen Person am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie der Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen\nOrdnung und den Werten der Bundesverfassung (vgl. auch die Aufzählung einzelner Integrationskriterien in Art. 4 VIntA sowie in Art. 31 VZAE; SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 96 AuG;\nBENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 96 AuG; weiterführend MARTIN PHILIPP W YSS, in:\nUebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 26.1 ff.\nsowie die Weisungen und Richtlinien des Bundesamtes für Migration [BFM] zum AuG [AuG-\nWeisungen], Weisung IV zur Integration, Version 1.1.08 [Stand 15.11.09], Ziff. 2).\n\nAuch diese Kriterien wurden vom Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 0856 gebührend\nberücksichtigt, indem in zutreffender Weise ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin zwar\nzugute zu halten sei, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig und ihr persönliches\nVerhalten insgesamt als positiv zu werten sei, auch wenn vereinzelte Betreibungen gegen sie\nbeständen. Demgegenüber sind ihre Deutschkenntnisse nicht gut, was anlässlich der\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGerichtsverhandlung vom 23. März 2011 festgestellt werden konnte, da ein Übersetzer\nnotwendig war. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin französisch spricht, kann\nunberücksichtigt bleiben, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der deutschsprachigen\nSchweiz hatte und die Sprache am Wohnsitz für eine gute Integration entscheidend ist und\nnicht eine der Landessprachen (vgl. Art. 4 lit. b VIntA). Dass der Regierungsrat daher im Ergebnis von einer bloss mässigen Integration der Beschwerdeführerin ausgeht, ist vorliegend nicht\nzu beanstanden.\n\n5.4 Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht daher zum Schluss, dass der Regierungsrat die unter dem Titel der Ermessensausübung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigenden\nKriterien geprüft, die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der\npositiven sowie der negativen Aspekte und ohne Willkür gewürdigt hat (vgl. Ziff. 3.a ff. des RRB\nNr. 0856). Die Rüge der unvollständigen und damit rechtsfehlerhaften vorinstanzlichen Ermessensausübung erweist sich daher vorliegend ebenfalls als unbegründet.\n\n6. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit wurde vom Regierungsrat im ersten Entscheid\nRRB Nr. 1053 ordnungsgemäss durchgeführt und ist an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen.\n\n7. Im Übrigen sind alle weiteren vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend\ngemachten Rügen nicht zu hören, da das Kantonsgericht darüber bereits mit Urteil vom\n23. März 2011 rechtskräftig entschieden hat und es sich hierbei demgemäss um eine res\niudicata handelt.\n\n8.1 Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. Die anfallenden Kosten werden in\nder Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3\nVPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen demzufolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\n8.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach\nschriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen.\n\n3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin\nauferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von\nFr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der\nHöhe von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.\n\n4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}