{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7098b6cc-bb7b-414a-a832-b27f6538a4f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "cb3b28cf1a890f03aa4a83c47e906878"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cee04f2e-c728-4a8a-8fe5-102a525e4e92", "Checksum": "e73b27859d8f061d700581aef71cf06e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 224", "810 2011 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 224 (810 2011 224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0856 vom 14. 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Juni 2011)\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in\ndieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33).\n\n4.2 In einem weiteren Schritt hat das Kantonsgericht im Rahmen seiner Kognition gemäss\n§ 45 VPO, welche sich grundsätzlich auf Rechtsverletzungen sowie auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr\nErmessen pflichtgemäss und im Sinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat (vgl. E. 2). Dabei stellen\nqualifizierte Ermessensfehler, das heisst das Überschreiten oder Unterschreiten sowie der\nMissbrauch des Ermessens, Rechtsverletzungen dar. Die Überprüfung der Angemessenheit\nbleibt dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Die Überprüfbarkeit von\nErmessensentscheiden bedingt eine nachvollziehbare Begründung unter sorgfältiger Güterabwägung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die Nichterteilung einer\nAufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ermessensausübung ist jedoch nicht in gleich umfassender Weise wie die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen.\n\n4.3 Die Verwaltungsbehörden sind im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensbetätigung gehalten, die Grundrechte, das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip\nsowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen in Abwägung der privaten Interessen\nzu beachten. Zu berücksichtigen sind zudem auch bei Ermessensentscheiden stets Sinn und\nZweck der jeweiligen gesetzlichen Ordnung (PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/ Hugi\nYar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.99 ff.; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 zu Art. 96\nAuG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage, Zürich 2010, N 441). Im ausländerrechtlichen Kontext bestimmt Art. 96 Abs. 1 AuG,\ndass die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie\nden Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.\n\n5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Regierungsrat die im Rahmen\neiner Ermessensprüfung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen korrekt umschrieben hat. Diese umfassen mit Blick auf Art. 3 und 4 AuG das gesamtwirtschaftliche\nInteresse sowie die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz, völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe und die Vereinigung der Familie (BENJAMIN\nSCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und\nAusländer [AuG], Bern 2010, N 12 zu Art. 96 AuG; SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 96 AuG). Ausfluss dieser öffentlichen Interessen bzw. der insoweit in der Schweiz verfolgten restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008, C-\n1028/2006, E. 3) ist, dass Ausländerinnen und Ausländer aus sog. Drittstaaten grundsätzlich\nnur im Rahmen des Familiennachzugs Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben. Der Regierungsrat hat daher zutreffend erwogen, dass - nach dem Wegfall des Nachzugsanspruchs\nsowie dem Fehlen sonstiger Anwesenheitsansprüche (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom\n23. März 2011, RRB Nr. 0856, Ziff. 2) - grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Ausreise\nder Beschwerdeführerin besteht.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2.1 Der Begriff der persönlichen Verhältnisse erstreckt sich namentlich auf die persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen der ausländischen Person zur Schweiz und auf die\nLebenssituation im Herkunftsland und umfasst neben der Anwesenheitsdauer der betroffenen\nPersonen insbesondere auch die grundrechtlich geschützten Interessen von Kindern und deren\nVerwurzelung in der Schweiz. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der persönlichen Verhältnisse sodann auch der Gesundheitszustand und die medizinische Versorgungslage im Herkunftsland (SPESCHA, a.a.O., N 4 zu Art. 96 AuG; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 13 zu Art. 96 AuG).\n\n5.2.2 Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat sich der Regierungsrat mit diesen Kriterien\nim angefochtenen RRB Nr. 0856 auseinandergesetzt und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin auch gebührend berücksichtigt. Der Regierungsrat hat insoweit erwogen,\ndass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren in der Schweiz lebt und bei ihrer Einreise in die\nSchweiz 29 Jahre alt war. Den überwiegenden Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in\nihrer Heimat verbracht. Es sei daher noch immer von einer gewissen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Heimat auszugehen, zumal ihr Sohn in ihrer Heimat lebe. Der Regierungsrat hat aber auch anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein gewisses\nsoziales Netz aufgebaut und einen Schweizer Lebenspartner hat. Zudem sei für sie eine Rückkehr in ihre Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt hart. In der Schweiz sei es ihr als Masseuse bzw. gegenwärtig als Köchin in D.____ offenbar gelungen, ihren Lebensunterhalt selbst\nzu finanzieren. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der\nRegion Basel-Landschaft eine Arbeit gefunden und sich aufgrund ihrer Arbeit auch mehrheitlich\nnicht an ihrem offiziellen Wohnsitz in G.____ aufgehalten habe.\n\n"}