{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7098b6cc-bb7b-414a-a832-b27f6538a4f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "cb3b28cf1a890f03aa4a83c47e906878"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cee04f2e-c728-4a8a-8fe5-102a525e4e92", "Checksum": "e73b27859d8f061d700581aef71cf06e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 224", "810 2011 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 224 (810 2011 224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0856 vom 14. Juni 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:36:58", "Checksum": "3cb7180ab2be8d3593ac69132f1d5123", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 224 (810 2011 224)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0856 vom 14. Juni 2011)\n\n1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des\nangefochtenen Beschlusses ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die\nübrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.\n\n2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die\nKognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den\nangefochtenen Beschluss hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt\nhat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO e contrario).\n\nMit Urteil vom 23. März 2011 hat das Kantonsgericht die Anspruchsgrundlagen, aus welchen\ndie Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten könnte, geprüft\nund verneint. Diesbezüglich wurde rechtskräftig entschieden, aber in Bezug auf die korrekte\nAusübung des Ermessens wurde in Gutheissung der damaligen Beschwerde vom 23. August\n2010 die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, sprich\nzur Korrektur der Ermessensunterschreitung, an den Regierungsrat zurückgewiesen. Demgemäss können sich im vorliegenden Verfahren nur folgende zwei Rechtsfragen stellen bzw. sind\nnur diese zu prüfen: Wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch den Verzicht\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauf eine erneute Anhörung verletzt? Wurde die Ermessensbetätigung des Regierungsrates korrekt ausgeübt?\n\n3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Beschlusses dar, der in die Rechtsstellung einer\nPerson eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Beschlusses zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der\nErhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Beschluss zu beeinflussen (BGE 129 II 504 E.\n2.2; BGE 127 I 56 E. 2b; BGE 127 III 578 E. 2c; BGE 126 V 131 E. 2b, je mit Hinweisen).\n\n3.2 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 0856 vom 14. Juni 2011 innert einer sehr kurzen\nFrist nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 erneut entschieden. Hierbei hat\nder Regierungsrat allerdings sämtliche Umstände in Erwägung gezogen, welche die Beschwerdeführerin im vorangegangenen kantonsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat. Die Ansicht\ndes Regierungsrates, dass sich der Sachverhalt innert der kurzen Zeit zwischen März und Juni\n2011 nicht grundlegend verändert habe, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin\nkonnte denn auch mit der Beschwerde vom 27. Juni 2011 und der Beschwerdebegründung vom\n29. August 2011 keine neuen Sachverhaltselemente vorbringen. Die Entscheidung des Regierungsrats, in diesem konkreten Fall auf eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten, stellt für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsnachteil dar und wäre in casu eine leere\nund überspitzt formalistische Handlung gewesen, da sich der Sachverhalt nicht geändert hat.\n\nIm Übrigen hat sich die Frage der Sachverhaltsermittlung in casu nicht mehr gestellt; einzig die\nAusübung des Ermessens musste durch den Regierungsrat nachgeholt werden. Das Kantonsgericht hat die Sache schliesslich nur im Sinne der Erwägungen des Urteils vom 23. März 2011\nan den Regierungsrat - und nicht an das AfM - zurückgewiesen, ohne dass eine nochmalige\nSachverhaltsabklärung vorzunehmen war. Der Sachverhalt im vorliegenden Fall war nämlich\nklar, wurde von den Vorinstanzen umfassend abgeklärt und hat sich bis zum heutigen Tag nicht\ngeändert. Zu diesem Sachverhalt konnte die Beschwerdeführerin im vorangegangenen kantonsgerichtlichen Verfahren ausführlich Stellung nehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist\ndeshalb unbegründet.\n\n4.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung\nbesteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002,\nE. 3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches\nInteresse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen\nund Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der\n\n"}