{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7098b6cc-bb7b-414a-a832-b27f6538a4f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "cb3b28cf1a890f03aa4a83c47e906878"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-224_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cee04f2e-c728-4a8a-8fe5-102a525e4e92", "Checksum": "e73b27859d8f061d700581aef71cf06e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 224", "810 2011 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 224 (810 2011 224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0856 vom 14. 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Christine Dedato\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\n(RRB Nr. 0856 vom 14. Juni 2011)\n\nA. Die thailändische Staatsangehörige A.____, geboren 1974, heiratete am 25. März\n2004 in ihrem Heimatland den Schweizer B.____, geboren am 13. Februar 1980. Am 25. Juli\n2004 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und nahm bei ihrem Ehemann in C.____, Basel-Landschaft, Wohnsitz. In der Folge erhielt A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 7. Dezember 2006 bewilligte das Arbeitsamt des\nKantons Waadt ihr die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Masseuse in einem\nSalon in D.____. Am 20. November 2007 meldete sich A.____ in C.____ ab, um sich in E.____,\nc/o F.____, anzumelden. Im Laufe des Bewilligungsverfahrens gab sie an, dieser sei seit längerem ihr Freund und sie beabsichtige, ihn zu heiraten. Mit Verfügung vom 28. November 2008\nverweigerte der Kanton Neuenburg ihr den Aufenthalt und setzte ihr eine Wegzugsfrist bis zum\n15. Januar 2009.\n\nDen Ehegatten A.____ und B.____ wurde mit Beschluss des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 22. Dezember 2008 das Getrenntleben rückwirkend per 30. Juni 2007\nbewilligt. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C.____ vom 30. September 2010 geschieden.\n\nAm 5. August 2009 ersuchte A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und meldete sich am 1. Oktober 2009 wieder im Kanton\nBasel-Landschaft in der Gemeinde G.____, c/o H.____, an. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009\nteilte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ mit, dass es die Nichtverlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung prüfe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das\nAfM mit Verfügung vom 3. März 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive\ndie Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verfügte den Wegzug bis spätestens 31. Mai\n2010. Am 15. März 2010 erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, gegen diese Verfügung\nBeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und reichte mit\nSchreiben vom 12. Mai 2010 die Beschwerdebegründung ein. Das AfM beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Beschluss des Regierungsrates vom 10. August 2010 (RRB Nr. 1053) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte die Ausreise bis zum 30. September 2010. Dagegen erhob\nA.____, vertreten durch Dieter Roth, am 23. August 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht\nBasel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und reichte\nmit Schreiben vom 25. September 2010 die Beschwerdebegründung nach. Mit Vernehmlassung\nvom 19. November 2010 beantragte der Regierungsrat unter o/e-Kostenfolge die Abweisung\nder Beschwerde. Mit Urteil vom 23. März 2011 des Kantonsgerichts wurde die Beschwerde\ngutgeheissen und der Regierungsratbeschluss vom 10. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.\n\nB. Mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juni 2011 (RRB Nr. 0856) entschied\nder Regierungsrat erneut über die Sache und kam nach Ausübung seines Ermessens\nwiederum zum Schluss, dass A.____ keinen Anspruch auf eine Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung und die Schweiz bis spätestens zum 15. Juli 2011 zu verlassen hat.\n\nGegen den zweiten RRB Nr. 0856 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, am\n27. Juni 2011 beim Kantonsgericht Beschwerde. Es wurde - unter o/e-Kostenfolge - die Aufhebung des RRB Nr. 0856, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Verzicht auf die\nWegweisung beantragt.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nC. Am 29. August 2011 reichte A.____ die Beschwerdebegründung ein und machte die\nunrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und\nRechtsverletzungen geltend sowie, dass der Regierungsrat nur pro forma eine\nErmessensprüfung durchgeführt, die positiven Aspekte der Ermessensprüfung aber viel zu\nwenig gewichtet und einige positive Aspekte sogar weg gelassen habe.\n\nD. Mit Schreiben vom 20. September 2011 reichte der Regierungsrat seine\nVernehmlassung ein und verwies im Wesentlichen auf die Begründung in RRB Nr. 1053 und\nRRB Nr. 0856 und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Ansetzung einer neuen\nAusreisefrist, unter o/e-Kostenfolge.\n\nE. Auf die Begründungen des Regierungsrates sowie von A.____ wird - soweit\nerforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}