Dem Kanton und den Gemeinden wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von Fr. 2'414.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.