Im Übrigen sei er bei seiner Zeiteinteilung in der Regel autonom. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einreichung seines Einsatzplans bzw. der Mitteilung seiner Einsatzorte und -termine seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzte. Die Herabsetzung des Grundbedarfs um 20 % erweist sich gestützt darauf als zulässig. Sie ist angesichts der verfügten Dauer von drei Monaten auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.