Wie bereits ausgeführt, machte die Sozialhilfebehörde in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2010 deutlich, dass es ihr im Zusammenhang mit den einverlangten Einsatzplänen um die Mitteilung der Einsatzorte und - zeiten des Beschwerdeführers ging, welche somit auch abgeschrieben werden könnten. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er wichtige Termine im Voraus kenne und diese gegenüber der Sozialhilfebehörde angeben könnte. Im Übrigen sei er bei seiner Zeiteinteilung in der Regel autonom.