Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einsatzpläne im Eigentum des Arbeitgebers stünden und nicht ohne Weiteres Dritten bekanntgegeben werden dürften, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Wie bereits ausgeführt, machte die Sozialhilfebehörde in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2010 deutlich, dass es ihr im Zusammenhang mit den einverlangten Einsatzplänen um die Mitteilung der Einsatzorte und - zeiten des Beschwerdeführers ging, welche somit auch abgeschrieben werden könnten.