4.5 Gestützt darauf ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen mit Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 12. August 2010 auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Unterstützung hingewiesen wurden. Was die materielle Zulässigkeit der Herabsetzung anbelangt, so ist gestützt auf die Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt Gesprächsterminen bei der Sozialhilfebehörde mit der Begründung fern blieb, dass er aus beruflichen Gründen ortsabwesend sei. Aus demselben Grund gab er an, nicht in der Lage zu sein, die monatlichen Termine wahrzunehmen.