Mit Schreiben vom 16. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung, auf welche rechtliche Grundlage man sich bei der Einforderung des Einsatzplans stütze und aus welchen Gründen man diesen benötige. Am 16. November 2010 verfügte die Sozialhilfebehörde die Herabsetzung des Grundbedarfs wegen Nichtbefolgen einer Weisung.