Ausserdem sei der Einsatzplan zur Überprüfung von allfälligen Spesenentschädigungen erforderlich. Man erwarte von den Beschwerdeführern, dass sie Termine einhalten und zweckdienliche Unterlagen beibringen. Widrigenfalls riskierten sie die Herabsetzung der Unterstützung oder deren Einstellung. Der verlangte Einsatzplan sei bis spätestens 17. August 2010 einzureichen. Mit Schreiben vom 16. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung, auf welche rechtliche Grundlage man sich bei der Einforderung des Einsatzplans stütze und aus welchen Gründen man diesen benötige.