Die Einsatzorte und Termine könnten auch abgeschrieben werden, sodass es keiner Zustimmung des Vorgesetzten bedürfe. Am 7. August 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Rechtsgrundlage und den Gründen für den einverlangten Einsatzplan. Mit Schreiben vom 12. August 2010 teilte die Sozialhilfebehörde mit, dass man den Einsatzplan benötige, weil die Arbeitseinsätze als Grund dafür angegeben würden, dass die Besprechungstermine bei der Sozialhilfebehörde nicht wahrgenommen werden könnten. Ausserdem sei der Einsatzplan zur Überprüfung von allfälligen Spesenentschädigungen erforderlich.