Einen Einsatzplan erhalte er zwar 6 Wochen im Voraus, er habe jedoch Bedenken, ob der Vorgesetzte der Herausgabe des Plans zustimmen würde. Die Sozialhilfebehörde führte im genannten Schreiben aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers ohne Vorlage eines Einsatzplans weder nachvollziehbar noch glaubhaft seien. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. August 2010 die Einsatzpläne der letzten und der nächsten sechs Wochen einzureichen. Die Einsatzorte und Termine könnten auch abgeschrieben werden, sodass es keiner Zustimmung des Vorgesetzten bedürfe.