Der Inhalt dieses Gesprächs wurde von der Sozialhilfebehörde schriftlich festgehalten und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30. Juli 2010 eröffnet. Danach machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm wegen berufsbedingter Reisetätigkeit unmöglich sei, jeden Monat einen Termin auf der Sozialhilfebehörde wahrzunehmen. Seine Arbeitszeiten gab er mit 8 Uhr bis 20 Uhr an. Einen Einsatzplan erhalte er zwar 6 Wochen im Voraus, er habe jedoch Bedenken, ob der Vorgesetzte der Herausgabe des Plans zustimmen würde.