4.4 Der Beschwerdeführer ist seit März 2010 als Aussendienstmitarbeiter bei der X.____ GmbH in D.____ zu einem Pensum von 100 % angestellt, wobei ein Grundlohn von Fr. 2'000.-- zuzüglich Provisionszahlungen für abgeschlossene Geschäfte vereinbart wurde. Nachdem er mehrmals die von der Sozialhilfebehörde vorgeschlagenen Gesprächstermine wegen geltend gemachter beruflicher Ortsabwesenheit nicht wahrnehmen konnte, fand am 23. Juli 2010 ein Gespräch der Sozialhilfebehörde mit den Beschwerdeführern statt. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde von der Sozialhilfebehörde schriftlich festgehalten und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30. Juli 2010 eröffnet.