In einem solchen Fall wäre es grundsätzlich an der Sozialhilfebehörde gewesen, die Herausgabe beim Arbeitgeber selbst zu erfragen. Die Vorinstanz begnüge sich mit abstrakten Abklärungen und der Behauptung, dass der Beschwerdeführer wohl schon über einen Wocheneinsatzplan verfügt habe, anstatt den Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären. Ferner sei auch § 11 Abs. 2 lit. g SHG nicht verletzt, habe man doch zu jeder Zeit mit den Behörden und Organen kooperiert. Sofern ein Gesprächstermin nicht passend gewesen sei, habe man versucht, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer sich dabei des Schriftverkehrs bedient habe,