4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es die Sozialhilfebehörde unterlassen habe, sie auf die Rechtsfolge der Herabsetzung hinzuweisen für den Fall, dass sie nicht kooperieren würden. Die Herabsetzung hätte bereits aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen. Sodann stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer einen Wocheneinsatzplan hätte vorlegen können. Ein solcher stehe aber tatsächlich im Eigentum des Arbeitgebers und dürfe somit nicht ohne Weiteres Dritten bekanntgegeben werden. In einem solchen Fall wäre es grundsätzlich an der Sozialhilfebehörde gewesen, die Herausgabe beim Arbeitgeber selbst zu erfragen.