4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich geweigert habe, der Sozialhilfebehörde seine Einsatzpläne einzureichen, die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Behörden und Organen und die Befolgung von deren Weisungen verletzt. Er habe durch sein Verhalten nicht nur die Terminvereinbarung, sondern auch die Zusammenarbeit mit der Sozialberatung zur besseren Arbeitssuche erschwert. Die Voraussetzungen für eine angemessene Herabsetzung der Unterstützungsleistungen seien damit gegeben, wobei sich die verfügte Massnahme angesichts einer Dauer von drei Monaten als verhältnismässig erweise.