Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2005 darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um einen Fünftel des Masses des Grundbedarfs herabgesetzt werden.