4.1 Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 haben notleidende Personen Anspruch auf materielle Unterstützung. Die unterstützte Person ist gemäss § 11 Abs. 2 SHG verpflichtet, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a). Ausserdem ist sie verpflichtet, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (lit. g). Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG).