D. Am 5. September 2011 reichte die Sozialhilfebehörde dem Gericht ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2011 beantragt der Regierungsrat, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen habe. Im Weiteren wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.