Aufgrund der Vorenthaltung der Einsatzpläne lasse sich diese Aussage nicht überprüfen. Die gegen die Verfügung vom 16. November 2010 erhobene Einsprache wies die Sozialhilfebehörde mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 ab. B. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 31. Mai 2011 wurde die von A.____ und B.____, beide vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin in Liestal, gegen den Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörde erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2010 abgewiesen.