Nachdem sie dieser Aufforderung innert der gesetzten Fristen keine Folge leisteten, verfügte die Sozialhilfebehörde am 16. November 2010 die Kürzung des Grundbedarfs während vorerst drei Monaten um 20 % bzw. Fr. 453.80 monatlich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ der mehrmaligen Aufforderung, seine Einsatzpläne einzureichen, nicht nachgekommen sei. Besprechungstermine bei der Sozialberatung könnten mit der Begründung "Ortsabwesenheit aus beruflichen Gründen" nicht vereinbart werden. Aufgrund der Vorenthaltung der Einsatzpläne lasse sich diese Aussage nicht überprüfen.