A. A.____ und B.____ sowie ihre beiden Kinder werden seit dem 4. Juni 2004 von der Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde C.____ unterstützt. Seit März 2010 arbeitet A.____ als Aussendienstmitarbeiter mit einem Arbeitspensum von 100 %. Mit Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 30. Juli 2010 und 12. August 2010 wurden A.____ und B.____ aufgefordert, die Arbeitseinsatzpläne für A.____ für die vergangenen und die kommenden sechs Wochen einzureichen. Nachdem sie dieser Aufforderung innert der gesetzten Fristen keine Folge leisteten, verfügte die Sozialhilfebehörde am 16. November 2010 die Kürzung des Grundbedarfs während vorerst drei Monaten um 20 % bzw. Fr. 453.80 monatlich.