{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-205_2012-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0dd2d43c-eaae-45fb-a505-7d41bc9ce9c6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433777", "Checksum": "cd191de91d6a5d9052fc81881d9bd6f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-205_2012-01-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28e5bb29-6ab3-4b7d-b3e8-b1761ccdf308", "Checksum": "350aceb31e3749794597feddf67d5f40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 11 205", "810 2011 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2012 810 11 205 (810 2011 205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung der Unterstützung (RRB Nr. 0774 vom 31. 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Wenn ihn die Sozialhilfebehörde vor diesem\nHintergrund zur Einreichung seiner Einsatzpläne bzw. zur Mitteilung seiner Einsatzorte und -\ntermine aufforderte, so lässt sich dies nicht beanstanden. Wie bereits ausgeführt sind unterstützte Personen verpflichtet, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren\nWeisungen zu befolgen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die einverlangten\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinsatzpläne im Eigentum des Arbeitgebers stünden und nicht ohne Weiteres Dritten bekanntgegeben werden dürften, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Wie bereits ausgeführt, machte die Sozialhilfebehörde in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2010 deutlich, dass es ihr\nim Zusammenhang mit den einverlangten Einsatzplänen um die Mitteilung der Einsatzorte und -\nzeiten des Beschwerdeführers ging, welche somit auch abgeschrieben werden könnten. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er wichtige\nTermine im Voraus kenne und diese gegenüber der Sozialhilfebehörde angeben könnte. Im\nÜbrigen sei er bei seiner Zeiteinteilung in der Regel autonom. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einreichung seines Einsatzplans bzw. der Mitteilung seiner Einsatzorte und -termine seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzte. Die Herabsetzung des\nGrundbedarfs um 20 % erweist sich gestützt darauf als zulässig. Sie ist angesichts der verfügten Dauer von drei Monaten auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei\nfür den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton und den Gemeinden wird keine\nParteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind\ndemnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ist eine\nEntschädigung von Fr. 2'414.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse\nauszurichten.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von\nFr. 2'414.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse\nausgerichtet.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}