{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-205_2012-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0dd2d43c-eaae-45fb-a505-7d41bc9ce9c6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "cd191de91d6a5d9052fc81881d9bd6f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-205_2012-01-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28e5bb29-6ab3-4b7d-b3e8-b1761ccdf308", "Checksum": "350aceb31e3749794597feddf67d5f40"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 205", "810 2011 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2012 810 11 205 (810 2011 205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung der Unterstützung (RRB Nr. 0774 vom 31. 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Verletzt\ndie unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2005\ndarf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um einen\nFünftel des Masses des Grundbedarfs herabgesetzt werden.\n\n4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe\ndadurch, dass er sich geweigert habe, der Sozialhilfebehörde seine Einsatzpläne einzureichen,\ndie Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Behörden und Organen und die Befolgung von deren\nWeisungen verletzt. Er habe durch sein Verhalten nicht nur die Terminvereinbarung, sondern\nauch die Zusammenarbeit mit der Sozialberatung zur besseren Arbeitssuche erschwert. Die\nVoraussetzungen für eine angemessene Herabsetzung der Unterstützungsleistungen seien\ndamit gegeben, wobei sich die verfügte Massnahme angesichts einer Dauer von drei Monaten\nals verhältnismässig erweise.\n\n4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es die Sozialhilfebehörde unterlassen\nhabe, sie auf die Rechtsfolge der Herabsetzung hinzuweisen für den Fall, dass sie nicht kooperieren würden. Die Herabsetzung hätte bereits aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen. Sodann\nstelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer einen Wocheneinsatzplan hätte vorlegen können. Ein solcher stehe aber tatsächlich im Eigentum des Arbeitgebers und dürfe somit nicht ohne Weiteres Dritten bekanntgegeben werden. In einem solchen\nFall wäre es grundsätzlich an der Sozialhilfebehörde gewesen, die Herausgabe beim Arbeitgeber selbst zu erfragen. Die Vorinstanz begnüge sich mit abstrakten Abklärungen und der Behauptung, dass der Beschwerdeführer wohl schon über einen Wocheneinsatzplan verfügt habe,\nanstatt den Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären. Ferner sei auch § 11 Abs. 2 lit. g\nSHG nicht verletzt, habe man doch zu jeder Zeit mit den Behörden und Organen kooperiert.\nSofern ein Gesprächstermin nicht passend gewesen sei, habe man versucht, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer sich dabei des Schriftverkehrs bedient habe,\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsei nicht zu beanstanden, zumal die Sozialhilfebehörde tagsüber nur während ein paar wenigen\nStunden erreichbar sei.\n\n4.4 Der Beschwerdeführer ist seit März 2010 als Aussendienstmitarbeiter bei der X.____\nGmbH in D.____ zu einem Pensum von 100 % angestellt, wobei ein Grundlohn von\nFr. 2'000.-- zuzüglich Provisionszahlungen für abgeschlossene Geschäfte vereinbart wurde.\nNachdem er mehrmals die von der Sozialhilfebehörde vorgeschlagenen Gesprächstermine wegen geltend gemachter beruflicher Ortsabwesenheit nicht wahrnehmen konnte, fand am 23. Juli\n2010 ein Gespräch der Sozialhilfebehörde mit den Beschwerdeführern statt. Der Inhalt dieses\nGesprächs wurde von der Sozialhilfebehörde schriftlich festgehalten und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30. Juli 2010 eröffnet. Danach machte der Beschwerdeführer geltend,\ndass es ihm wegen berufsbedingter Reisetätigkeit unmöglich sei, jeden Monat einen Termin auf\nder Sozialhilfebehörde wahrzunehmen. Seine Arbeitszeiten gab er mit 8 Uhr bis 20 Uhr an. Einen Einsatzplan erhalte er zwar 6 Wochen im Voraus, er habe jedoch Bedenken, ob der Vorgesetzte der Herausgabe des Plans zustimmen würde. Die Sozialhilfebehörde führte im genannten Schreiben aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers ohne Vorlage eines Einsatzplans\nweder nachvollziehbar noch glaubhaft seien. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum\n9. August 2010 die Einsatzpläne der letzten und der nächsten sechs Wochen einzureichen. Die\nEinsatzorte und Termine könnten auch abgeschrieben werden, sodass es keiner Zustimmung\ndes Vorgesetzten bedürfe. Am 7. August 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der\nRechtsgrundlage und den Gründen für den einverlangten Einsatzplan. Mit Schreiben vom\n12. August 2010 teilte die Sozialhilfebehörde mit, dass man den Einsatzplan benötige, weil die\nArbeitseinsätze als Grund dafür angegeben würden, dass die Besprechungstermine bei der\nSozialhilfebehörde nicht wahrgenommen werden könnten. Ausserdem sei der Einsatzplan zur\nÜberprüfung von allfälligen Spesenentschädigungen erforderlich. Man erwarte von den Beschwerdeführern, dass sie Termine einhalten und zweckdienliche Unterlagen beibringen. Widrigenfalls riskierten sie die Herabsetzung der Unterstützung oder deren Einstellung. Der verlangte Einsatzplan sei bis spätestens 17. August 2010 einzureichen. Mit Schreiben vom 16. August\n2010 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung, auf welche rechtliche Grundlage\nman sich bei der Einforderung des Einsatzplans stütze und aus welchen Gründen man diesen\nbenötige. Am 16. November 2010 verfügte die Sozialhilfebehörde die Herabsetzung des\nGrundbedarfs wegen Nichtbefolgen einer Weisung.\n\n"}