{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-205_2012-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0dd2d43c-eaae-45fb-a505-7d41bc9ce9c6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "cd191de91d6a5d9052fc81881d9bd6f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-205_2012-01-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28e5bb29-6ab3-4b7d-b3e8-b1761ccdf308", "Checksum": "350aceb31e3749794597feddf67d5f40"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 205", "810 2011 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2012 810 11 205 (810 2011 205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung der Unterstützung (RRB Nr. 0774 vom 31. 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Januar 2012 (810 11 205)\n____________________________________________________________________\n\nSoziale Sicherheit\n\nHerabsetzung der Sozialhilfeunterstützung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren\n\nParteien A.____ und B.____, vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nSozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Herabsetzung der Unterstützung (RRB Nr. 0774 vom 31. Mai 2011)\n\nA. A.____ und B.____ sowie ihre beiden Kinder werden seit dem 4. Juni 2004 von der\nSozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde C.____ unterstützt. Seit März 2010 arbeitet A.____\nals Aussendienstmitarbeiter mit einem Arbeitspensum von 100 %. Mit Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 30. Juli 2010 und 12. August 2010 wurden A.____ und B.____ aufgefordert, die\nArbeitseinsatzpläne für A.____ für die vergangenen und die kommenden sechs Wochen einzureichen. Nachdem sie dieser Aufforderung innert der gesetzten Fristen keine Folge leisteten,\nverfügte die Sozialhilfebehörde am 16. November 2010 die Kürzung des Grundbedarfs während\nvorerst drei Monaten um 20 % bzw. Fr. 453.80 monatlich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ der mehrmaligen Aufforderung, seine Einsatzpläne einzureichen,\nnicht nachgekommen sei. Besprechungstermine bei der Sozialberatung könnten mit der Begründung \"Ortsabwesenheit aus beruflichen Gründen\" nicht vereinbart werden. Aufgrund der\nVorenthaltung der Einsatzpläne lasse sich diese Aussage nicht überprüfen. Die gegen die Verfügung vom 16. November 2010 erhobene Einsprache wies die Sozialhilfebehörde mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 ab.\n\nB. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 31. Mai 2011 wurde die von A.____ und\nB.____, beide vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin in Liestal, gegen den Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörde erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2010 abgewiesen.\n\nC. Am 14. Juni 2011 erhoben A.____ und B.____, nach wie vor anwaltlich vertreten durch\nStephanie Trüeb, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht,\nAbteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen den Antrag, es sei der angefochtene\nEntscheid aufzuheben und es seien die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen weiterhin\nohne Kürzung und somit in vollem Umfang auszurichten. Am 17. August 2011 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht ihre Beschwerdebegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an\nden gestellten Rechtsbegehren festhalten.\n\nD. Am 5. September 2011 reichte die Sozialhilfebehörde dem Gericht ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.\n\nE. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2011 beantragt der Regierungsrat, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\n\nF. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen habe. Im Weiteren wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben\nein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die gegenüber den Beschwerdeführern verfügte\nHerabsetzung des Grundbedarfs um 20 % während einer Dauer von drei Monaten rechtmässig\nist.\n\n"}