Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 478 vom 5. April 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.