In Gutheissung der Beschwerde wird deshalb der Regierungsratsbeschluss Nr. 478 vom 5. April 2011 aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit dieser die Einsprachen des Reiterclubs B.____ und der IG C.____ unter Beachtung der im vorliegenden Urteil gemachten Ausführungen und gezogenen Schlussfolgerungen beurteile und alsdann - ebenfalls im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. XIV. Kosten