Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Grünzone Schänzli dem KRIP nicht widerspricht und auch keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen verletzt, weshalb der von der Gemeindeversammlung Muttenz beschlossene ZPL hinsichtlich der Grünzone "Schänzli" rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ebenso ist die vorgesehene Quartierplanpflicht für die Grünzone Schänzli gemäss Ziff. 7 ZRL rechtskonform. In Gutheissung der Beschwerde wird deshalb der Regierungsratsbeschluss Nr. 478 vom 5. April 2011 aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit dieser die Einsprachen des Reiterclubs B.____ und der IG C.____