Die IG C.____ erhob am 18. Dezember 2009 Einsprache gegen die Nutzungsplanung Landschaft und erklärte, dass sich die Einsprache zum einen gegen die Ausscheidung einer Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestimmung Sport im Gebiet Lachmatt und zum anderen gegen die Zuweisung des Schänzli-Areals in eine Grünzone richte. Da das Kantonsgericht vorliegendenfalls zum Schluss kommt, dass die Grünzone Schänzli grundsätzlich zu genehmi-