Da dies aber der Fall sei, werde die Einsprache des Reiterclubs B.____ im vorliegenden (regierungsrätlichen) Verfahren hinfällig. Da das Kantonsgericht vorliegendenfalls zum Schluss kommt, dass die Grünzone Schänzli grundsätzlich zu genehmigen ist, wird die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen, welcher die Einsprache des Reiterclubs B.____ unter Beachtung der in diesem Entscheid gemachten Ausführungen zu beurteilen hat.