1. Der Reiterclub B.____ erhob gegen die vorgesehene Grünzone Schänzli Einsprache. Der Regierungsrat erklärt in E. 6.1 des angefochtenen Beschlusses, dass auf diese Einsprache einzutreten wäre, wenn die Grünzone Schänzli nicht von der Genehmigung ausgenommen werden müsste. Da dies aber der Fall sei, werde die Einsprache des Reiterclubs B.____ im vorliegenden (regierungsrätlichen) Verfahren hinfällig.