ZRL besagt aber, dass bis zum Inkrafttreten des Quartierplanes die Bestimmungen der Grünzone gemäss § 27 RBG gelten. Damit gelten die Bestimmungen der Grünzone unter Beachtung der bei jeder Änderung von Zonenvorschriften aus der Besitzstandsgarantie fliessenden Rechte. Damit verletzt die kommunale Bestimmung auch nicht die Besitzstandgarantie. XII. Einsprachen des Reiterclubs B.____ und der IG C.____