1.4. Jede Änderung von Zonenvorschriften (wie z.B. die Auszonung, eine Umzonung, die Reduktion der zulässigen Geschosshöhe) kann die Besitzstandsgarantie tangieren. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Besitzstandsgarantie stellen, sind jedoch nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Etwas anderes würde wohl gelten, wenn aus den Zonenvorschriften explizit hervorginge, dass sie die Besitzstandsgarantie ausser Kraft setzen würden. Ziff. 7 Abs. 3 ZRL besagt aber, dass bis zum Inkrafttreten des Quartierplanes die Bestimmungen der Grünzone gemäss § 27 RBG gelten.