Gemäss § 110 RBG (Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen) dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, unterhalten und angemessen erneuert werden. Anzumerken ist, dass aufgrund des Titels von § 109 und § 110 RBG und in