§ 109 RBG (Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen) statuiert, dass bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, erhalten bleiben, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden dürfen, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. Gemäss § 110 RBG (Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen) dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, unterhalten und angemessen erneuert werden.