1.3. Die Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen wird im RBG in den §§ 109 und 110 geregelt. § 109 RBG (Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen) statuiert, dass bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, erhalten bleiben, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden dürfen, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden.