26 BV (Bestandesgarantie) und aus Art. 9 BV (Verbot der Rückwirkung) abgeleitete Besitzstandsgarantie, dass bestehende Bauten in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung geschützt sind. Unterhaltsarbeiten, mit denen der Umfang, das Erscheinungsbild und der Zweck der Baute ähnlich bleiben und keine Änderung der Nutzung des Bodens bewirken, geniessen ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz. Das kantonale Recht kann diese Besitzstandgarantie erweitern und auch Umbauten und Erweiterungen nach altem Recht behandeln, darf jedoch nicht gegen wichtige öffentliche Interessen der Raumplanung verstossen. Für Bauten ausserhalb der Bauzone gilt die Sonderregelung von Art.