1.2. Ändern sich gesetzliche Vorschriften derart, dass bestehende Bauten dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, gelten die Regeln über die sogenannte Besitzstandsgarantie. Diese verlangen, dass neue Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten nur angewandt werden dürfen, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Primär bewirkt die aus Art. 26 BV (Bestandesgarantie) und aus Art. 9 BV (Verbot der Rückwirkung) abgeleitete Besitzstandsgarantie, dass bestehende Bauten in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung geschützt sind.